1. Geltungsbereich

1.1      Für den Geschäftsverkehr der D&P Bodenleger GmbH (im Folgenden: D&P), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Unternehmer und natürlichen und juristischen Personen (kurz „Kunde“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2      Es gelten – gegenüber unternehmerischen Kunden – die AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Diese stehen auf der Homepage www.dp-bodenleger.at über den Link „AGB“ im Footer bereit.

1.3      Die D&P kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung ihrer AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen der vorliegen

den AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung des Unternehmers.

1.4      Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn die  D&P ihnen nach Eingang bei dieser nicht ausdrücklich widerspricht.

1.5      Sofern in „Angeboten“ mit Kunden Bestimmungen enthalten sind, welche vom Inhalt dieser Geschäftsbedingungen abweichen oder diesen widersprechen, so geht das jeweilige Angebot als speziellere Regelung den Geschäftsbedingungen vor.

 

  1. Angebot, Vertragsschluss

2.1      Sämtliche Angebote der D&P sind unverbindlich und freibleibend.

2.2      Zusagen, Zusicherungen und Garantien der D&P oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch die schriftliche Bestätigung der D&P verbindlich.

2.3      In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über Produkte und Leistungen der D&P, die nicht der D&P zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – der D&P darzulegen. Diesfalls kann die D&P zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4      Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

2.5      Werden andersartige oder zusätzliche Leistungen als im Angebot beauftragt vom Kunden gewünscht so gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart.

 

  1. Preise, Preisänderungen

3.1      Die Preise der D&P sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt.

3.2      Maßgebend für die Berechnung der Preise sind die Angaben im Angebot.

3.3      Mangels gesonderter Vereinbarung ist die D&P berechtigt, die von ihr zu erbringende Leistung nach dem tatsächlichen Anfall und den ihr daraus entstehenden Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen führen zu einer Änderung der Preise. Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen die D&P zusätzliche Leistungen, Änderungen der Umstände der Leistungserbringung, die nicht der Sphäre der D&P zuzuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen zu einer Nachforderung.

3.4      Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten einschließlich Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden.

Dem Verbraucher werden die Kosten für Verpackung, Transport, Verladung, Versand, Zoll und Versicherung nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich zwischen D&P und Kunden vereinbart wurde.

Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial durch die D&P erfolgt ausschließlich bei ausdrücklicher Vereinbarung.

3.5      Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial ist vom Kunden zu besorgen. Wird die D&P zur Entsorgung von Altmaterial beauftragt, ist dies vom Kunden entsprechend dem vereinbarten Ausmaß zu vergüten, mangels Entgeltvereinbarung gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart.

3.6      Die D&P ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, das vertraglich vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von 5% seit der Zeit des Vertragsabschlusses und Leistung bei Rohstoff-, Energie- und/oder Lohnkosten eintreten. Es werden die vereinbarten Preise entsprechend der Veränderung des Indikators Gesamtbaukostenindex herangezogen.

3.7      Indikator für die Wertanpassung ist der, von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte Gesamtbaukostenindex oder der an seine Stelle getretene Index. Ausgangsbasis für diese Wertanpassung ist jeweils die für jenen Monat errechnete Indexzahl, in welchem der zugrunde liegende Vertrag abgeschlossen wurde.

3.8      Des Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex VPI 2015 oder ein an seiner Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl.

3.9      Verbrauchern als Kunden gegenüber werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsschluss keine Preisveränderungen in Rechnung gestellt, außer diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt.

3.10    Ist zwischen der D&P und dem Kunden eine Ratenzahlung vereinbart worden, hat die D&P das Recht, den gesamten noch offenen Preis mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen, wenn sich der Kunde mit einer Rate – wenn auch bloß teilweise – in Verzug befindet (Terminverlust). Bei Verbrauchern als Kunden kann dieses Recht von der D&P nur ausgeübt werden, wenn sie selbst ihre Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist und die D&P den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

3.11    Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessene Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1m bleiben unberücksichtigt.

3.12    Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerecht erfolgter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Aufmaße nicht richtig festgestellt wurden.

 

  1. Zahlungsbedingungen

4.1      Der Kunde verpflichtet sich bei Vertragsabschluss eine Anzahlung von 30% des Entgeltes zu bezahlen, der Restbetrag ist bei Erfüllung zu leisten. D&P hat binnen 14 Tagen mit der Leistungserbringung zu beginnen und ist berechtigt monatlich Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt zu legen. Der restliche Werklohn wird nach Leistungsfertigstellung und Meldung an den Kunden fällig.

Anderweitige Vereinbarung der Anzahlungsmodalitäten können schriftlich zwischen der D&P und Kunden vereinbart werden.

4.2      Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund entsprechender Vereinbarung anerkannt. Bei unternehmerischen Kunden ist hierzu eine einzelvertragliche Vereinbarung notwendig.

4.3      Von Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für die D&P nicht verbindlich.

4.4      Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen wie folgt verrechnet:

a.) Ist der Vertragspartner der D&P Verbraucher, so werden Verzugszinsen iHv 4% jährlich verrechnet.

b.) Ist der Vertragspartner der D&P Unternehmer, welcher ein unternehmensbezogenes Geschäft ausführt, so betragen die jährlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB 9,2% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.

4.5      Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt gegenüber unternehmerischen Kunden, welche ein unternehmensbezogenes Geschäft ausführen, vorbehalten; gegenüber einem Verbraucher werden diese von der D&P verrechnet, wenn dies einzelvertraglich vereinbart wurde.

4.6      Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen – auch anderer mit der D&P bestehenden Vertragsverhältnisse – in Verzug, ist die D&P berechtigt, die Erfüllung der Leistungsverpflichtung aus allen Verträgen bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

4.7      Die D&P ist berechtigt im Falle des Punktes 4.6 alle bereits erbrachten Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, ist eine Fälligstellung aller erbrachten Leistung für den Fall möglich, dass eine rückständige Leistung seit zumindest 6 Wochen fällig ist und die D&P unter Androhung dieser Folge den Verbraucher-Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

4.8      Bei Überschreitung der Zahlungsfrist wird jegliche Einräumung eines Skontos, Rabattes, Abschlägen etc. hinfällig, dies wenn auch nur eine Teilzahlung nicht fristgerecht bezahlt wird. In diesem Fall wird auch der Skontobetrag für fristgerecht bezahlte Teilrechnungen hinfällig.

4.9      Der Kunde verpflichtet sich im Falle eines Zahlungsverzuges, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (zB Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten) der D&P zu ersetzen. Sofern das Mahnwesen von der D&P selbst betrieben wird, verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag iHv EUR 50,00 sowie für die Evidenzhaltung pro Quartal einen Betrag von EUR 10,00 zu zahlen.

 

  1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbote

5.1      Ansprüche des Kunden der D&P berechtigen diesen – sofern diese Ansprüche nicht im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderung der D&P stehen, gerichtlich festgestellt oder von der D&P schriftlich anerkannt worden sind – nicht dazu, mit den Forderungen der D&P aufzurechnen oder Leistungen zurückzubehalten.

5.2      Sofern der Kunde Unternehmer ist, berechtigen diesen weder konnexe noch inkonnexe Forderungen zur Aufrechnung mit Forderungen der D&P oder zur Zurückbehaltung seiner Leistung.

 

  1. Bonitätsprüfung

Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatliche bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichsicher Verband Creditreform (ÖZV), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

 

  1. Pflichten des Kunden

7.1      Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung zu schaffen, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden Informationen mitgeteilt wurden oder die der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Die Pflicht der D&P zur Leistungserfüllung beginnt erst nach Vorliegen all dieser Umstände.

7.2      Der Kunde hat vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstiger möglicher Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezüglich projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Insofern diese Angaben geeignet sind die Leistungserbringung der D&P erheblich zu erschweren und die D&P zur Überbrückung sonstiger Hindernisse besondere Maßnahmen zu treffen hat, sind diese Angaben bereits den Vergabeunterlagen beizulegen.

7.3      Insofern der D&P Kosten aufgrund verspätet erbrachter Vorleistungen durch den Kunden entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen.

7.4      Auftragsbezogene Details zu allfällig notwendigen Angaben können bei D&P angefragt werden.

7.5      Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten unzureichend oder nicht nach, ist – im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit bzw. daraus resultierenden Schäden – die Leistung der D&P nicht mangelhaft.

7.6      Der Kunde ist auf seine Kosten für die Besorgung erforderlicher Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) allein verantwortlich.

Sofern der Kunde Verbraucher ist, wird dieser bei Vertragsabschluss von D&P von notwendige Bewilligungen und Meldungen informiert, insofern der Kunde nicht auf die Mitteilung dieser Information verzichtet.

Sofern der Kunde Unternehmer ist, und aufgrund seiner Ausbildung oder Erfahrung von der Kenntnis allfällig notwendiger Bewilligungspflichten auszugehen ist, erfolgt seitens der D&P keine Information.

7.7      Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.8      Der Kunde haftet für technischen einwandfreien und betriebsbereiten Zustand der technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen; sowie, dass diese mit dem von der D&P herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

7.9      Nur insofern die D&P hierfür schriftlich einzelvertraglich beauftragt wird, werden die unter Pkt. 7.7 beschriebenen Anlagen von der D&P überprüft.

7.10    Der Kunde hat der D&P für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

 

  1. Leistungsausführung

8.1      Nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden werden von der D&P unter der Voraussetzung berücksichtigt, dass diese aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

8.2      Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung der D&P gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn dies einzelvertraglich schriftlich vereinbart wurde.

8.3      Kommt es nach der Auftragserteilung – aus welchen Gründen auch immer – zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer- bzw Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.4      Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Forcierungsmaßnahmen wie zB Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.5      Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

  1. Leistungsfristen und Termine

9.1      Unvorhersehbare oder von der D&P nicht beeinflussbare Ereignisse wie Streik, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel, schlechte Witterung etc befreien die D&P für die Dauer ihrer Auswirkung von jeder Leistungsverpflichtung, und zwar auch dann, wenn sie bei einem Vorlieferanten eingetreten sind.

Fristen und Termine verschieben sich um jenen Zeitraum, den das entsprechende Ereignis andauert.

Wird durch ein solches Ereignis die Leistung überhaupt unmöglich, so erlischt sie, ohne dass der Kunde irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.2      Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben

Für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in Betrieb der D&P werden 3% des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung verrechnet, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

9.3      Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9.4      Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch die D&P steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. Bereits von der D&P vorgenommene Leistungen sind angemessen zu vergüten.

 

  1. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

10.1    Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden

(a) an bereits vorhandenen (Rohr-) Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands

(b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk

entstehen. Solche Schäden sind von der D&P nur dann zu verantworten, wenn sie schuldhaft verursacht wurden und eine schriftliche Mitteilung des Kunden über entsprechende Gefahren erfolgte und von der D&P unberücksichtigt blieb.

10.2    Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

Der Kunde hat bei behelfsmäßiger Instandsetzung durch die D&P umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

 

  1. Gefahrtragung

11.1    Wenn die D&P Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware bei einem Kunden, welcher Verbraucher ist, über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird iSd §7b KSchG.

11.2    Die Gefahr geht auf den unternehmerischen Kunden über, sobald die D&P den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithält, dieses selbst anliefert oder an einen Transporteuer übergibt.

Der unternehmerische Kunde hat sich gegen dieses Risiko entsprechend zu versichern. Die D&P verpflichtet sich eine Transportversicherung abzuschließen, nur im Falle einer schriftlichen Beauftragung durch den Kunden und Erklärung des Kunden diese Kosten zu tragen.

11.3    Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

 

  1. Annahmeverzug

12.1    Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte Ware, die zur Abholung bereitgestellte Ware, die Annahme des Werkes, etc. unverzüglich anzunehmen.

12.2    Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug und wurde trotz angemessener Nachfristsetzung vom Kunde nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden (behindernden) Umstände gesorgt, kann die D&P, bei verbleibendem aufrechtem Vertragsverhältnis mit dem Kunden, über die für die Leistungsausführung spezifizierten Arbeitnehmer der D&P, Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern die D&P diese im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen kann. Als angemessene Frist sind jedenfalls mindestens 2 Wochen anzusehen.

12.3    Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von 6 Wochen auf Gefahr und Kosten von D&P gelagert, wofür dem Kunden eine Lagergebühr in Höhe von EUR 180,00 (inkl. USt) pro angefangenen Kalendertag/Monat in Rechnung gestellt wird.

12.4    Gleichzeitig ist die D&P berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 30% des Rechnungsbetrages, exkl USt, als vereinbart.

12.5    Die Geltendmachung allfälliger darüber hinausgehender Schäden gegenüber dem Kunden ist zulässig. Insofern der Kunde Verbraucher ist, ist die Geltendmachung weiterer Schäden nur zulässig, wenn dies einzelvertraglich vereinbart wurde.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

13.1    Die von der D&P gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der D&P.

13.2    Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn dies der D&P zumindest 7 Tage vor Weiterveräußerung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und die D&P der Veräußerung zustimmt.

13.3    Im Fall der Zustimmung der D&P gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an die D&P abgetreten.

13.4    Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die D&P bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden darf dieses Recht nur ausgeübt werden, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und die D&P unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

13.5    Der Kunde hat die D&P von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware der D&P unverzüglich zu verständigen.

13.6    Die D&P ist berechtigt, zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware – soweit dies für den Kunden zumutbar ist – zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung. Diesbezüglich notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

13.7    In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

13.8    Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf die D&P gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

13.9    Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der D&P darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der D&P hinzuweisen und die D&P unverzüglich zu verständigen.

 

  1. Schutzrechte Dritter

14.1    Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist die D&P berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von der D&P aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

14.2    Der Kunde hält die D&P diesbezüglich schad- und klaglos.

14.3    Die D&P ist berechtigt, die diesbezüglich von der der D&P aufgewendeten notwendigen und zweckdienlichen Kosten vom Kunden zu verlangen.

14.4    Die D&P ist berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

 

  1. Geistiges Eigentum der D&P

15.1    Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von der D&P beigestellt oder durch Beitrag der D&P entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum der D&P.

15.2    Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der D&P.

15.3    Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung mit der D&P zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

 

  1. Gewährleistung

Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung.

Hiervon abweichend gilt:

16.1    Für unternehmerische Kunden

(a) beträgt die Gewährleistungsfrist für Leistungen der D&P ein Jahr ab Übergabe;

(b) begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;

(c) gilt, dass diese der D&P für Mängelbehebungsmaßnahmen zumindest zwei Versuche einzuräumen haben;

(d) gilt, dass diese stets zu beweisen haben, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war;

(e) gilt, dass Mängel am Liefergegenstand/Werk, die von diesem bei ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Ablieferung/Übergabe durch Untersuchung festgestellt oder festgestellt hätten werden müssen, unverzüglich, spätestens binnen sieben Tage nach Übergabe schriftlich der D&P anzuzeigen sind;

(f) gilt, dass mangelhafte Lieferung oder Proben – sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist – an die D&P zu retournieren sind. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden.

16.2    Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

16.3    Auftretende Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen.

16.4    Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

16.5    Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar.

16.6    Ein Wandlungsbegehren kann die die D&P durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

16.7    Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, der D&P entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

16.8    Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

16.9    Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

16.10  Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der Kunde der D&P Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche die D&P auf Anordnung des Kunden außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten durch den Kunden zu vergüten.

16.11  Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

16.12  Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den der im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegten Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.

16.13  Die D&P ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.

16.14  Sofern die D&P außerhalb der Gewährleistung Mängel behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese gemäß der gültigen Preisliste der D&P nach Aufwand verrechnet.

 

  1. Haftung

17.1    Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet die D&P bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die D&P ausschließlich für Personenschäden.

17.2    Die Haftung verjährt in sechs Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger.

17.3    Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch die D&P  abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die die D&P zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

17.4    Gegenüber dem Kunden der Verbraucher ist, gilt, dass die Beschränkung auf eine Haftungshöchstbetrag hinsichtlich des Schadens an einer Sache nur im Falle einer schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung möglich ist.

17.5    Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.

Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe der D&P aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

17.6    Die Haftung der D&P ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von der D&P autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern die D&P nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

17.7    Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverlust, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüche Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet die D&P nicht.

17.8    Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die die D&P haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung der D&P insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

17.9    Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten der D&P vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.

 

  1. Salvatorische Klausel

18.1    Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

18.2    Die D&P und der unternehmerische Kunde, verpflichten sich, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

 

  1. Gerichtsstand und Rechtswahl

19.1    Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

19.2    Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Leibnitz).

19.3    Ist der Kunde Unternehmer, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Graz vereinbart.

19.4    Sowohl für Klagen der D&P gegen den Verbraucher als auch für Klagen des Verbrauchers gegen die D&P befindet sich der Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz in der EU, aber nicht in Österreich hat. Hat der Verbraucher in Österreich seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so kann er nur bei jenem Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt liegt; die D&P kann diesfalls vom Kunden nur an seinem Geschäftssitz geklagt werden, sofern gesetzlich nicht ein anderer Gerichtsstand gegeben ist.